Allgemeines
Am 28.10.2020 hatte die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) einen „Teil-Lockdown“ beschlossen. Die auf Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Schließungsverordnungen der Länder führen in einigen Branchen zur Einstellung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Monats November 2020.
Zur Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen wird eine Außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) eingerichtet. Hierzu liegen mittlerweile Pressemitteilungen des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums vom 05.11.2020 und vom 12.11.2020 sowie eine FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums vom 05.11.2020 vor.
Anträge auf „Novemberhilfe“ sollen nunmehr voraussichtlich ab dem 25.11.2020 gestellt werden können.
Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief (Stand 13.11.2020) erhalten Sie hierzu wichtige Hinweise und Erläuterungen.
Inhalt
1 Ziel des Programms
2 Wer ist antragsberechtigt?
3 Höhe der "Novemberhilfe"
4 Anrechnung erhaltener Leistungen und erzielter Umsätze
5 Beispiele zur Förderhöhe
6 Antragsverfahren
7 Steuerliche Behandlung
8 Handlungsbedarf
9 Weitere Informationen